Übertragungserklärung und Übertragungsvertrag

§ 28 DPMAV (4)

Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblätter verwendet werden. Für den in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Übertragungsvertrag kann ebenfalls das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs

siehe auch

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs