Übergangsregelung für künftige Änderungen der DPMAV

§ 33 DPMAV**

Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

siehe auch

DPMAV → DPMAV