Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise

§ 28 DPMAV (7)

Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs

Auch die Ausführungsregelung nach § 28 Abs. 7 DPMAV, die im Lichte des eingeschränkten Zuschnitts des Umschreibungsverfahrens nach § 27 Abs. 3 MarkenG auszulegen ist, lässt keine grundsätzliche Ausweitung des Prüfungsumfangs zu, sondern erweitert lediglich die nach § 28 Abs. 3 DPMAV vorgesehenen Dokumente auf äquivalente Mittel zum Nachweis eines Markenerwerbs.1)

§ 28 Abs. 7 DPMAV erweitert lediglich die zum Nachweis geeigneten Mittel, erweitert aber nicht die gebotene Amtsermittlung.2)

siehe auch

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs

1)
BPatG. Beschl. v. 27. Mai 2014, 27 W (pat) 523/13 - et Kabüffke Killepitsch; m.V.a. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 27 Rn. 31
2)
BPatG. Beschl. v. 27. Mai 2014, 27 W (pat) 523/13 - et Kabüffke Killepitsch