Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften

§ 28 DPMAV (5)

In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs

siehe auch

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs