Vindikationsanspruch (§ 9 GeschmMG)

Die Regelung entspricht der im Patentrecht.

Zu Beachten ist die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 2 GeschmMG von 3 Jahren ab Bekanntmachung des Geschmacksmusters, falls der Rechtsinhaber nicht bösgläubig war.