Das Amt kann, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird, davon ausgehen, dass eine Übersetzung mit dem jeweiligen Urtext übereinstimmt.
Art. 80 - 84 DV GGeschmMV (Kapitel XIX) → Sprachenregelung
DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster