Form der Entscheidungen

Artikel 38 (1) DV GGeschmMV

Entscheidungen des Amtes werden schriftlich abgefasst und begründet.

Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Anschließend werden sie schriftlich abgefasst und den Beteiligten zugestellt.

Artikel 38 (2) DV GGeschmMV

Die Entscheidungen des Amtes, gegen die Beschwerde erhoben werden kann, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass die Beschwerdeschrift innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt eingereicht werden muss. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf Artikel 55, 56 und 571) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmuster] aufmerksam zu machen.

Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.

Art. 38 - 41 DV GGeschmMV (Kapitel VII) → Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes

siehe auch

DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster