Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

§ 42 (1) DesignG

Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

§ 42 (2) DesignG → Schadensersatzanspruch

Der Vernichtungsanspruch dient der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands1) und ist daher nur begründet, wenn seine Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Designgesetz vorliegen.2)

siehe auch

§ 42 (2) DesignG → Schadensersatzanspruch

1)
zu § 98 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 77 - P-Vermerk
2)
BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14 - Armbanduhr; zu § 98 UrhG vgl. Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 66 = WRP 2015, 739 - VideospielKonsolen II