Schätzung des Erfindungswertes

In einer Reihe von Fällen versagen die dargestellten Methoden zur Ermittlung des Erfindungswertes, weil keine ähnlichen Fälle vorliegen oder weil ein Nutzen nicht erfaßt werden kann. In solchen oder ähnlichen Fällen muß der Erfindungswert geschätzt werden (vgl. zur Anwendung der Schätzungsmethode den letzten Absatz der Nummer 5). Hierbei kann von dem Preis ausgegangen werden, den der Betrieb hätte aufwenden müssen, wenn er die Erfindung von einem freien Erfinder hätte erwerben wollen.1)

siehe auch

§ 9 (2) ArbnErfG → Bemessung der Vergütung

1)
Vergütungsrichtlinie, I.4