Frist für die Festsetzung der Vergütung

§ 12 (3) S. 2 ArbnErfG

Bei unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung ist die Vergütung spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts, bei beschränkter Inanspruchnahme spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Benutzung festzusetzen.

§ 12 (3) S. 1 ArbnErfG → Festsetzung der Vergütung

siehe auch