Eingriffskondiktion

Der Anmelder und/oder Inhaber des Patents, der nicht Erfinder oder dessen Rechts-nachfolger ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07 - Steuervorrichtung