Wettbewerbliche Eigenart

Wettbewerbliche Eigenart ist Voraussetzung für den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz, z.B. beim Schutz vor vermeidbarer Herkunftstäuschung.

Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen.1)

Je größer die wettbewerbliche Eigenart (und je größer der Grad der Übernahme sind), desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen.2)

Die wettbewerbliche Eigenart ist von der geschmacksmusterrechtlichen Eigenart zu unterscheiden.

Voraussetzungen

Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen.3)

Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr - anders als dies bei „Allerweltserzeugnissen“ oder „Dutzendware“ der Fall ist - auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen.4).

Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind.5)

Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung. Die wettbewerbliche Eigenart ist eine originäre Eigenschaft des Produkts und besteht daher auch bei neuen Produkten, die noch keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft besitzen.6) Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann aber durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden.7)

Die früher vom BGH geforderte Eignung des Produkts eine Gütevorstellung bzw. Qualitätsvorstellung8) auszulösen ist heute für Ansprüche nach § 1 UWG nicht mehr erforderlich.

Eine Negativabgrenzung wurde in 'Kettenekerze' vorgenommen mit der Feststellung, dass übliche, über einen Docht miteinander verbundene Kerzen eine allgemeine Form besitzen, denen der Verkehr keine Eigenart zuerkennt.

Technisch bedingte Merkmale

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich grundsätzlich auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben9).

Voraussetzung für die wettbewerbliche Eigenart technischer Produkte ist es, dass es sich bei den betreffenden Gestaltungselementen nicht um Merkmale handelt, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen. Bei solchen technisch notwendigen Gestaltungselementen ist nach dem Grundsatz des freien Stands der Technik bereits die wettbewerbliche Eigenart zu verneinen.10)

Zu beachten ist allerdings, dass, soweit kein Sonderschutz eingreift, die technische Lehre und der Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar sind. Dementsprechend ist wettbewerbliche Eigenart immer dann zu verneinen, wenn sich eine gemeinfreie technische Lösung in einer technisch notwendigen Gestaltung verwirklicht, d.h. das Erreichen eines bestimmten technischen Erfolgs die Verwendung bestimmter Gestaltungselemente zwingend voraussetzt.11)

Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, eine wettbewerbliche Eigenart (mit) begründen, sofern der Verkehr im Hinblick auf sie auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet.12)

Allein der Umstand, dass es sich bei einer Gestaltung eines Werkzeugs um eine für den Gebrauchszweck „optimale“ Kombination technischer Merkmale handelt, nötigt noch nicht zu der Annahme, es handele sich um eine technisch zwingend notwendige Gestaltung mit der Folge, dass Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ausgeschlossen seien. Denn es kann sich auch um Gestaltungsmerkmale handeln, die zwar technisch bedingt, gleichwohl aber frei austauschbar sind.13)

Beispiel: Modeerzeugnisse

Grundsätzlich darf bei Modeprodukten an die auf Ausnahmefälle beschränkte wettbewerbliche Eigenart keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

In der Rechtsprechung des BGH ist aber anerkannt, dass der Verkehr auch bei Modeerzeugnissen deren besonders originelle Gestaltung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft ansehen kann. Anders als bei kurzlebigen Modeneuheiten besteht in einem solchen Fall ein einer zeitlichen Beschränkung nicht von vornherein unterworfener Nachahmungsschutz.14)

Auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen.15)

Produktprogramme

Nach der Rechtsprechung des BGH kann einem Produktprogramm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerblicher Schutz gewährt werden. Voraussetzung ist dabei nicht, dass jedes einzelne Teil für sich genommen eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese kann vielmehr auch in einer wiederkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen, die bewirken, dass sich die zum Programm gehörenden Gegenstände für den Verkehr deutlich von Waren anderer Hersteller abheben.16)

Bekanntheit des Erzeugnisses

Für das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung.17)

Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses, der für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, kann jedoch durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden.18).

Die PVÜ-Grundsätze sind im § 1 UWG anwendbar wodurch die Bekanntheit eines Produkts im Ausland auf das Inland erstreckt wird.19)

weitere Kriterien für wettbewerbliche Eigenart

  • Gütevorstellungen des Verkehrs sind hilfreich
  • Gestalterische Ideen, Prinzipien, Stile (z.B. die Idee, das Fußgestell eines Stahlrohrbettes allgemein mit einer irgendwie gearteten Holzverkleidung zu kaschieren) begründen keine wettbewerbliche Eigenart.20)
  • Frei bzw. willkürlich wählbare Merkmale, die zwar technisch bedingt aber nicht zwingend vorgeschrieben sind, können einen Leistungsschutz nach § 1 UWG a.F. auslösen.21)
  • Massenware (dazu zählen angeblich nur Würfelzucker und Briketts) weist keine wettbewerbliche Eigenart auf.
  • Produktprogramme können wettbewerbliche Eigenart haben, z.B. wenn sie wiederkehrende charakteristische Merkmale aufweisen, die sie von gleichartigen Waren für den Verkehr deutlich abheben.22)
  • Eine Nachahmung ist dann nicht unlauter i.S.d. UWG, wenn eine wettbewerbliche Eigenart auf einem technisch notwendigen Merkmal basiert, die den Stand der Technik bildet.23)
  • Auch nach Ablauf des Patentschutzes etc. bleibt die wettbewerbliche Eigenart erhalten und garantiert einen zeitlich unbegrenzten Schutz. Sie wird im Streitfalle richterlich überprüft und festgestellt.
  • Besteht der Nachahmungsschutz bei einer Vielzahl von austauschbaren Merkmalen, auch wenn jedes einzelne Merkmal technisch notwendig ist. Prüfung: Wenn ein Erzeugnis aus zahlreichen technisch notwendigen Merkmalen besteht, wird geprüft, ob die Kombination ein technisch notwendiges Merkmal ist.24)
  • Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses können auch Besonderheiten zu berücksichtigen sein, die dieses im Gebrauch aufweist, auch wenn sie nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.25)
  • Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart bezieht sich auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abnehmer zukommen. Es genügt für die Annahme wettbewerblicher Eigenart, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen. Zur Begründung einer wettbewerblichen Eigenart kann es zudem ausreichen, dass die Gestaltung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzuweisen.26)
  • Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart als Voraussetzung für aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bezieht sich auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abnehmer zukommen.27)
  • Es genügt, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen.28)
  • Entsprechend dem Zweck des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann es zudem entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Begründung einer wettbewerblichen Eigenart ausreichen, dass die Gestal-tung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzuweisen. Eine besondere Funktion des Erzeugnisses, auf die Herkunft aus ei-nem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, ist keine unabdingbare Voraussetzung der wettbewerblichen Eigenart.29)
  • Auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen.30)

Entfallen der wettbewerblichen Eigenart

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann allerdings entfallen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.31)

Sachverständigenhilfe

Auch wenn die Mitglieder des Berufungsgerichts nach den Ausführungen im Berufungsurteil selbst nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören sollten, konnten sie aufgrund ihrer durch ständige Befassung mit Wettbewerbssachen besonderen Sachkunde die wettbewerbliche Eigenart der in Rede stehenden Jeans ohne sachverständige Hilfe selbst beurteilen.32)

Verlust der wettbewerblichen Eigenart

Von einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart ist auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem Markt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet.33)

Rechtsprechung

siehe auch

1) st. Rechtsp; z.B. BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 200/04
2) BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern; m.V.a. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 - Metallbett, jeweils m.w.N.
3) st. Rechtspr., z.B. BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern
4) BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern; m.V.a. BGHZ 50, 125, 130 - Pulverbehälter; BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung
5) vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen; BGH GRUR 2003, 359, 360 - Pflegebett
6) BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02- Handtuchklemmen
7) vgl. auch BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98 - Messerkennzeichnung
8) BGH, GRUR 1966/97 - 'Zündaufsatz'
9) vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen, m.w.N.
10) BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 199/06 - Ausbeinmesser; m.w.N.
11) BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern; m.V.a. BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen, m.w.N.
12) BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 199/06 - Ausbeinmesser; auch BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - Stufenleitern; m.V.a. BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen, m.w.N.
13) BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 199/06 - Ausbeinmesser
14) BGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Jeans - m.w.N.
15) BGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Jeans; BGH GRUR 1998, 477, 479 - Trachtenjanker
16) BGH, Urt. v. 30. April 2008 - I ZR 123/05 - Rillenkoffer; m.V.a. BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 307 - Büromöbelprogramm; Urt. v. 6.2.1986 - I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675 = WRP 1986, 377 - Beschlag-programm; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 275/95, GRUR 1999, 183, 186 = WRP 1998, 1171 - Ha-Ra/HARIVA
17) BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; m.V.a. BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen
18) BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; m.V.a. BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen, m.w.N.
19) BGH, WRP 1991/575 - 'Betonsteinelemente'
20) BGH, GRUR 2003, 359 - 'Pflegebett'
21) BGH GRUR 2002/275 'Noppenbahn', Leitsatz 3; BGH WRP 1999/816 'Güllepumpen'
22) BGH, GRUR 1986, 673 - 'Beschlagprogramm'; BGH, WRP 1999, 1031 - 'Rollstuhlnachbau'; BGH, GRUR - 1996, 210 - 'Vakuumpumpen'
23) vgl. BGHZ 50, 125, 131 - Pulverbehälter
24) vgl. BGH - Rollhocker
25) , 26) BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege
27) BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; m.V.a. Gloy/Loschelder/Eck aaO § 43 Rdn. 14; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 9/23
28) BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; m.V.a. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; m.V.a. Harte/Henning/ Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 47
29) BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; m.V.a. Piper in Piper/Ohly aaO § 4 Rdn. 9/23; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.32; Gloy/Loschelder/Eck aaO § 43 Rdn. 48
30) BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - I ZR 170/05- ICON; m.w.N.
31) BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; m.V.a. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 9.26
32) BGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Jeans
33) ((BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 198/04 - Handtaschen; BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren
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