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wettbewerbsrecht:warentests [2021/06/29 08:04] – mfreund | wettbewerbsrecht:warentests [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Warentests ====== | ||
+ | § 5a (2) UWG -> [[Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher]] | ||
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+ | Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, | ||
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+ | Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, | ||
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+ | In eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.((BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07; m.w.N.)) | ||
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+ | Das setzte nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist.((BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07)) | ||
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+ | Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusst, | ||
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+ | Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, | ||
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+ | Danach ist erforderlich, | ||
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+ | Für die Gestaltung dieses Hinweises gelten dieselben Grundsätze, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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