Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers

Unter den Begriff der Waren und Dienstleistungen fallen auch nichtkörperliche Darbietungen wie Aufführungen und Sendungen.1)

Sportereignisse

Mit dieser zweckorientiert weiten Auslegung des Begriffes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung2) wäre es unvereinbar, sportliche Darbietungen aus dem Kreis der geschützten Leistungen herauszunehmen.3)

Profifußballspiele sieht ersichtlich auch der BGH aus dem Aspekt der „Schaffung des Marktes für die »Übertragung« von Fernsehrechten“ unter dem Schutz des § 1 UWG a.F. stehend an4), und er spricht von dem Spiel in anderem Zusammenhang als einer Leistung 5) bzw. einer gewerblichen Leistung der Vermarktung des Spiels6).7)

Zwar stellt ein Sportereignis wie ein Fußballspiel als solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Der wirtschaftliche Wert besteht allein in der Möglichkeit, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton durch das sportinteressierte Publikum - sei es durch den Stadionbesucher, sei es durch den Fernsehzuschauer oder den Hörer, der sich mit Hilfe des Radios über Stand und Verlauf des Spiels unterrichtet - zu verwerten. Müsste der Veranstalter Übertragungen oder Berichterstattungen unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm auch im Amateurbereich ein Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung genommen. Das wird insbesondere bei der Fernsehübertragung deutlich, die es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, das Fußballspiel optisch und akustisch mitzuerleben, ohne im Stadion anwesend zu sein (BGHZ 165, 62, 73 = GRUR 2006, 249, 251 f. - [Hörfunkrechte]). Die Internetberichterstattung kann in diesem Bezug nicht anders beurteilt werden.

siehe auch

1) BGH, GRUR 1960, 614 - [Figaros Hochzeit]; vgl. auch OLG München, GRUR 2003, 329, 330
2) enger Erdmann GRUR 2007, 130, 131, unter Rückgriff auf § 3 UWG
3) OLG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2009, 2 U 47/08; m.V.a. vgl. schon BGHZ 37, 1, 17 f. - [AKI 2]; BGH, Urteil vom 29. April 1970 - I ZR 30/68 - GRUR 1970, 46 - [Bubi Scholz]
4) OLG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2009, 2 U 47/08; m.V.a. BGHZ 137, 297, 306 - [Europapokalheimspiele]; BGHZ 110, 371, 383 f. - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]
5) BGHZ 165, 62, 73 = GRUR 2006, 249, 252 - [Hörfunkrechte]
6) BGHZ 110, 371, 383 - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]
7) OLG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2009, 2 U 47/08
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