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wettbewerbsrecht:voraussetzungen_einer_unlauteren_nachahmung [2023/06/13 08:18] – mfreund | wettbewerbsrecht:voraussetzungen_einer_unlauteren_nachahmung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung ====== | ||
+ | Das Anbieten einer [[Nachahmung]] kann nach § 4 Nr. 3 UWG [-> [[Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz]]] wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt [[wettbewerbliche Eigenart]] aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) [-> [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]]] oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) [-> [[Rufausbeutung]], | ||
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+ | Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN)) | ||
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+ | Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme | ||
+ | sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN)) | ||
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+ | Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer [[unlautere Nachahmung|unlauteren Nachahmung]] [§ 4 Nr. 3 UWG] -> [[Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz]] ist maßgeblich auf die Verkehrsanschauung abzustellen.((BGH, | ||
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+ | Für den Tatbestand der unlauteren Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG kommt es auf die Anschauung derjenigen Verkehrskreise an, denen das als Nachahmung beanstandete Produkt zum Erwerb angeboten | ||
+ | wird [-> [[Verkehrsanschauung bei Nachahmung]]].((BGH, | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines [[Nachahmung|nachgeahmten Erzeugnisses]] wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von [[wettbewerbliche Eigenart|wettbewerblicher Eigenart]] ist und [[Wettbewerbswidrige Umstände im ergänzenden Leistungsschutz|besondere Umstände]] hinzutreten, | ||
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+ | Die Frage, ob der Tatbestand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfüllt ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von einer Abwägung der einander widerstreitenden Interessen und der Prüfung der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen ab.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; | ||
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+ | Die für die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatgerichtlichem Gebiet (BGHZ 210, 144 [juris Rn. 59] - Segmentstruktur, | ||
+ | gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD)) | ||
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+ | In der Regel wird ein Produkt als Leistungsergebnis durch Sonderschutzrechte, | ||
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+ | Allerdings können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen eines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen.((BGH, | ||
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+ | Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses | ||
+ | können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht bestehen, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen.((BGH, | ||
+ | 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 23 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne, | ||
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+ | Die Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG a.F. und § 4 Nr. 3 UWG n.F. stehen grundsätzlich dem Hersteller des Originalprodukts zu.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur)) | ||
+ | des Erzeugnisses oder des Erbringens der Dienstleistung entscheidet.((BGH, | ||
+ | WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern)) | ||
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+ | ==== Alte Rechtsprechung ==== | ||
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+ | Der Begriff der [[Nachahmung]] in § 4 Nr. 9 UWG knüpft an die in der Rechtsprechung zum alten Recht entwickelte Typisierung an, die zwischen drei Nachahmungsformen unterschieden hat: die [[unmittelbare Leistungsübernahme]] (Imitation), | ||
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+ | Die Tatbestände des § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG stellen einen einheitlichen Streitgegenstand dar.((BGH, Urt. v. 24. Januar 2013 - I ZR 78/11; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 23 bis 25 Bio-mineralwasser; | ||
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+ | In bestimmten Fällen werden entgegen dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit die wettbewerbswidrigen Umstände alleine schon in der Übernahme der fremden Leistung als solches gesehen. Dies ist z.B. der Fall beim [[Einschieben in eine fremde Serie]] Zur Wahrung der Freiheit des Wettbewerbs ist allerdings erforderlich, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] |
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