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Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG)

§ 4 Nr. 11 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Lauterkeitsrechtlicher Ansatzpunkt des § 4 Nr. 11 UWG ist der Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch: Ein Wettbewerber setzt sich über Marktverhaltensregeln hinweg, die für alle Wettbewerber verbindlich gelten, und verschafft sich damit gegenüber den anderen Marktteilnehmern einen Vorsprung im Wettbewerb.1)

Der Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG setzt die Erfüllung aller Merkmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen Vorschrift voraus.2)

Marktverhaltensregeln

Ein Verstoß gegen Normen außerhalb des UWG ist nur dann sittenwidrig i.S. von § 1 UWG a.F., wenn die Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs hat3). Dem entspricht inhaltlich die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG, die an die Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. anknüpft4).

Die verletzte Norm muss somit (zumindest auch) die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und auf diese Weise gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.5))

Vorsprung durch Rechtsbeugung, § 4 Nr. 11 UWG n.F.: Vorteilsverschaffen durch Missachtung gesetzlicher Bestimmungen fällt unter das UWG bei Verletzung wettbewerbsbezogener Norm (Lebensmittelrecht, Apothekenverordnung, Textilkennzeichnungsgesetz und Ähnliches), nicht jedoch bei Verletzung wettbewerbsneutraler Form. Auch mehrmaliger, planmäßiger und bewusster Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz; Eine wettbewerbsbezogene Norm ist eine wettberbliche Regelung mit zumindest sekundärer Schutzfunktion.

Beispiel für so eine Vorschrift ist die Preisangabenverordnung, oder auch die Patentanwaltsordnung. Zum Beispiel könnte ein Patentanwalt einen anderen wegen nicht erlaubter Werbung über die Patentanwaltsordnung i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG belangen.

Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens beurteilt sich allein danach, ob die Wettbewerbshandlung objektiv gegen eine Norm verstößt. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden ist für die Beurteilung, ob das Verhalten objektiv rechtswidrig und damit unlauter ist, nicht maßgeblich.6)

Beispiele für Marktverhaltensregeln

Marktzutritt

Ein Gesetzesverstoß kann nur dann als unlauter mit den Mitteln des UWG verfolgt werden, wenn von ihm zugleich eine - den Verstoß prägende - unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es genügt nicht, dass bei einer Wettbewerbshandlung ein Gesetzesverstoß lediglich mitverwirklicht wird. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Verstößen gegen Vorschriften, die den Zutritt zum Markt regeln, gilt nichts anderes. Ein Anspruch nach dem UWG ist nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden müsste. Es ist nicht Sinn des UWG, dem Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, dass ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fern zu halten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren. Unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, zu dessen Zielen der Schutz der Freiheit des Wettbewerbs gehört, ist vielmehr jede Belebung des Wettbewerbs grundsätzlich erwünscht. Auch bei einem Verstoß gegen Vorschriften über den Marktzutritt muss daher anhand einer - am Schutzzweck des UWG auszurichtenden - Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob es durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält7). Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen will die Neuregelung in § 4 Nr. 11 UWG Rechnung tragen.8))

Verstoß gegen die guten Sitten

guten Sitten (Privatrecht)

Rechtsprechung

  • BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - I ZR 10/03 - Betonstahl
  • BGH, Urt. v. 23. 6. 2005 - I ZR 194/02 - Atemtest

siehe auch

1) Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.12.2007 - Az.: 315 O 923/07
2) BGH, Urt. v. 8. November 2007 - I ZR 60/05 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung
3) vgl. BGHZ 144, 255, 267 – Abgasemissionen
4) vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19, sowie Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.5
5) BGH, Urt. V. 29. 6. 2006-IZR 171/03 (OLG Köln
6) vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - I ZR 10/03 - Betonstahl
7) BGH, GRUR 2002, 825 - Elektroarbeiten, juris Rdn. 21; GRUR 2003, 164, 165 - Altautoverwertung; WRP 2004, 376, 381 - Strom und Telefon I; WRP 2004, 382, 385 - Strom und Telefon II
8) KG, Beseht, v. 13. 2. 2007-5 W35/07 (LG Berlin
 
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