Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen ge-genüber Verbrauchern sind mit der Richtlinie 2005/29/EG auf Unionsebene vollständig harmonisiert worden. Daher dürfen die Mitgliedstaaten keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen (Art. 4 der Richtlinie), und zwar auch nicht zur Erreichung eines höheren Verbraucherschutzniveaus.1)

Art. 7 Abs. 1 → Irreführende Unterlassungen

Generalklausel des Art. 5 Abs. 2

Nach der Generalklausel des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. Eine in diesem Sinne wesentliche Beeinflussung ist nach der Definition des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie immer dann gegeben, wenn eine Geschäftspraxis die Fähigkeit des Verbrauchers, eine „informierte Entscheidung“ zu treffen, spürbar beeinträchtigt und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte.2)

Irreführende und aggressive Praktiken

In Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie werden zwei Arten von Geschäftspraktiken genannt, die als unlauter einzustufen sind, nämlich die „irreführenden Praktiken“ im Sinne der Art. 6 und 7 und die „aggressiven Praktiken“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie.3)

Anhang I: erschöpfende Liste von 31 Geschäftspraktiken

Darüber hinaus stellt die Richtlinie in ihrem Anhang I eine erschöpfende Liste von 31 Geschäftspraktiken auf, die gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie „unter allen Umständen“ als unlauter anzusehen sind. Nur diese Geschäftspraktiken können ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als unlauter gelten.4)

Weblinks

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06 - Millionen-Chance II; m.V.a. EuGH, GRUR 2010, 244 Rn. 41 - Plus; BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 17 - Millionen-Chance I
2) BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06 - Millionen-Chance II
3) BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06 - Millionen-Chance II4
4) BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06 - Millionen-Chance II; m.V.a. EuGH, GRUR 2010, 244 Rn. 44 f. - Plus
wettbewerbsrecht/richtlinie_ueber_unlautere_geschaeftspraktiken.txt · Zuletzt geändert: 2011/03/30 09:26 von mfreund
 

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