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wettbewerbsrecht:pkw-energieverbrauchskennzeichnungsverordnung [2018/11/06 16:30] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | wettbewerbsrecht:pkw-energieverbrauchskennzeichnungsverordnung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ====== | ||
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+ | ==== § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV ==== | ||
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+ | Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, | ||
+ | 5 Pkw-EnVKV zu machen (§ 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV).((BGH, | ||
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+ | Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV und dem Zweck der PkwEnVKV trifft die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells eines neuen Personenkraftwagens den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.((BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 115/20 - Ferrari 458 Speciale)) | ||
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+ | ==== § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ==== | ||
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+ | Die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 PkwEnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, | ||
+ | offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF | ||
+ | ((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15 - YouTube-Werbekanal II; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, GRUR 2015, 1017 Rn. 13 = WRP 2015, 1087 - Neue Personenkraftwagen II)) Dies gilt auch für die Regelung des § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV, welche die Verpflichtung des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial für entsprechend anwendbar erklärt.((BGH, | ||
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+ | Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften | ||
+ | verwenden, sicherzustellen, | ||
+ | CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach | ||
+ | Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden. Nach | ||
+ | diesem Abschnitt I sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben | ||
+ | über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu | ||
+ | machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, | ||
+ | gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft | ||
+ | (Nr. 2). Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Werte für | ||
+ | jedes Modell anzuführen oder es ist die Spannbreite zwischen den ungünstigsten | ||
+ | und den günstigsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus | ||
+ | anzugeben (Nr. 1 Satz 2). Nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 der PkwEnVKV | ||
+ | ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, | ||
+ | Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13)) | ||
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+ | " | ||
+ | Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, | ||
+ | gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht | ||
+ | entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der | ||
+ | Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten | ||
+ | und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses | ||
+ | Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen | ||
+ | CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13)) | ||
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+ | Die in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung, | ||
+ | wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der | ||
+ | Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell | ||
+ | verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, | ||
+ | immerhin die CO2-Emissionen angegeben werden müssen.((BGH, | ||
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+ | Für die Frage, ob es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV handelt, ist nicht das im in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf | ||
+ | Facebook) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Personenkraftwagen, | ||
+ | ; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 170/19, juris Rn. 5)) | ||
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+ | ==== § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Pkw-EnVKV ==== | ||
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+ | Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Pkw-EnVKV gilt dies entsprechend für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und Werbung durch elektronische, | ||
+ | Vorschriften wird Art. 6 der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen umgesetzt.((BGH, | ||
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+ | Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist Werbematerial jede Form von Informationen, | ||
+ | Texte und Bilder auf Internetseiten. Ersichtlich werden Texte und Bilder auf Internetseiten lediglich beispielhaft genannt, so dass der Begriff des Werbematerials auch im Internet abrufbare Videos umfasst.((BGH, | ||
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+ | Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Pkw-EnVKV sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU von der Pflicht ausgenommen, | ||
+ | und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen anzugeben.((BGH, | ||
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+ | Eine Regelung wie in § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Pkw-EnVKV ist zwar in der Richtlinie 1999/94/EG nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie steht jedoch mit ihr im Einklang, weil sie auf einer in der Richtlinie vorgesehenen Empfehlung der Europäischen Kommission beruht.((BGH, | ||
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+ | Die Regelungen in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 1999/94/EG enthalten Vorgaben für am Verkaufsort bereitzuhaltende Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen für neue Personenkraftwagenmodelle. | ||
+ | Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/94/EG stellen die Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass alle Werbeschriften die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Personenkraftwagenmodelle gemäß Anhang IV enthalten. Die Mitgliedstaaten tragen nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/94/EG gegebenenfalls dafür Sorge, dass anderes Werbematerial als die obengenannten Werbeschriften eine Angabe der offiziellen CO2-Emissionswerte und der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des betreffenden Personenkraftwagenmodells enthält.((BGH, | ||
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+ | Die Richtlinie 1999/94/EG macht damit allein Vorgaben für die Werbung für neue Personenkraftwagenmodelle in Werbeschriften und anderem | ||
+ | um Druckschriften, | ||
+ | für neue Personenkraftwagen im Fernsehen, Hörfunk oder Internet sowie auf elektronischen Speichermedien zu machen sind, enthält die Richtlinie 1999/94/EG nicht.((BGH, | ||
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+ | Soweit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/94/EG anordnet, dass anderes Werbematerial, | ||
+ | der Regelung in Art. 9 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 1999/94/EG mit Empfehlung vom 26. März 2003 über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien | ||
+ | (ABl. L 82 vom 29. März 2003, S. 33) eine Erstreckung der Verpflichtung, | ||
+ | empfohlen (Nr. 2 Abs. 2 der Kommissionsempfehlung). Diese Empfehlung gilt nach ihrer Nr. 4 nicht für Hörfunkdienste und Fernsehdienste gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter | ||
+ | Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), die nach mehreren Änderungen durch die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter | ||
+ | Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) ersetzt worden ist. Auf Grundlage dieser Empfehlung hat der deutsche Verordnungsgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Pkw-EnVKV angeordnet, dass Werbung für | ||
+ | neue Personenkraftwagen in Hörfunkdiensten und audiovisuellen Mediendiensten vom Regelungsbereich der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverord nung ausgenommen ist (BR-Drs. 143/04, S. 22; vgl. Wüstenberg, | ||
+ | 533, 535 f.).((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15 - YouTube-Werbekanal II)) | ||
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+ | Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen | ||
+ | geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.((BGH, | ||
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+ | Nach der Regelung Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/EU ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, für die ein Mediendiensteanbieter | ||
+ | die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung | ||
+ | von Sendungen zur Information, | ||
+ | Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des | ||
+ | Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/21/EG ist. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten | ||
+ | handelt es sich entweder um Fernsehprogramme oder um audiovisuelle | ||
+ | Mediendienste auf Abruf, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und g der Richtlinie | ||
+ | 2010/13/EU näher definiert werden. Eine Sendung ist nach Art. 1 Abs. 1 | ||
+ | Buchst. b der Richtlinie 2010/13/EU eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder | ||
+ | ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten | ||
+ | Sendeplans oder Katalogs ist und deren Form und Inhalt mit der Form und | ||
+ | dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen | ||
+ | sind unter anderem Spielfilme, Sportberichte, | ||
+ | Kindersendungen und Originalfernsehspiele.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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