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wettbewerbsrecht:marktbehinderung_durch_preisunterbietung

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Marktbehinderung durch Preisunterbietung

Eine Marktbehinderung durch Preisunterbietung liegt dann vor, wenn eine Preisunterbietung sachlich nicht gerechtfertigt ist und dazu führen kann, dass Mitbewerber vom Markt verdrängt werden und der Wettbewerb dadurch auf die-sem Markt völlig oder nahezu aufgehoben wird.1)

Eine sachliche Rechtfertigung besteht, solange das Unternehmen seine Selbstkosten oder seinen Einstandspreis nicht unterschreitet oder sich - im Falle der Unterschreitung der Selbstkosten - von einem nachvollziehbaren Interesse an der Förderung des eigenen Absatzes leiten lässt. Sachlich nicht vertretbar ist der Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis daher erst dann, wenn für ihn kein anderer nachvollziehbarer Grund erkennbar ist als die Schädigung von Mitbewerbern unter Inkaufnahme eigener Verluste.2)

Eine generelle Vermutung für eine solche wettbewerblich zu missbilligende Absicht besteht nicht. Sie kann aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere des Marktanteils und der Finanzkraft des Preisunterbieters, der Eigenart, Dauer, Häufigkeit und Intensität der Maßnahme sowie der Zahl, Größe und Finanzkraft der Mitbewerber, nur dann angenommen werden, wenn sich das Verhalten des Preisunterbieters kaufmännisch nur damit erklären lässt, dass auf diese Weise Mitbewerber aus dem Markt gedrängt werden und auf diese Weise auf längere Sicht auskömmliche Preise er-zielt werden können.3)

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine derartige Verkaufsstrategie regelmäßig nur von Unternehmen mit hohem Marktanteil und großer Finanzkraft und auch nur auf Märkten mit hohen Zutrittsschranken verfolgt werden kann.4)

Auch der Umstand, dass die Mitbewerberin infolge der Vermarktung des nachgeahmten Produkts die Preise senken muss, reicht für sich genommen nicht für die Annahme einer gezielten Behinderung aus; eine solche Preissenkung kann die Folge eines wettbewerbsrechtlich erwünschten lauteren Wettbewerbs sein.5)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06 - Küchentiefstpreis-Garantie; m.w.N.
5)
BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17 - Industrienähmaschinen; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 82 - Segmentstruktur
wettbewerbsrecht/marktbehinderung_durch_preisunterbietung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1