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wettbewerbsrecht:mangelhafte_oder_sonst_nicht_vertragsgemaesse_leistung_als_unlautere_geschaeftlichen_handlung

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Mangelhafte oder sonst nicht vertragsgemäße Leistung als unlautere geschäftlichen Handlung

§ 2 (1) Nr. 1 UWG → Geschäftliche Handlung

Einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung fehlt als solche die Qualität einer geschäftlichen Handlung, so dass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen können, aber keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen.1)

Allerdings kann die Grenze zu einer an § 5 Abs. 1 UWG zu messenden geschäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit dieser auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages und wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt.2)

siehe auch

§ 2 (1) Nr. 1 UWG → Geschäftliche Handlung

1)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11 - Standardisierte Mandatsbearbeitung
2)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Fortführung von BGH, GRUR 1987, 180, 181 Ausschank unter Eichstrich II
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