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wettbewerbsrecht:heilmittelwerbegesetz [2024/03/08 08:33] – [§ 11 Abs. 1 Satz 2 HWG] mfreund | wettbewerbsrecht:heilmittelwerbegesetz [2024/03/08 08:34] (aktuell) – [§ 12 Abs. 1 HWG] mfreund | ||
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HWG aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen. Krankheiten und Leiden beim Menschen, auf die sich die Werbung nicht beziehen darf, sind nach Abschnitt A Nr. 1 der Anlage zu § 12 HWG " | HWG aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen. Krankheiten und Leiden beim Menschen, auf die sich die Werbung nicht beziehen darf, sind nach Abschnitt A Nr. 1 der Anlage zu § 12 HWG " | ||
oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen" | oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen" | ||
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+ | Abschnitt A Nr. 1 der Anlage zu § 12 HWG verweist dynamisch auf die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen.((BGH, | ||
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