Geschäftliche Handlung

§ 2 (1) Nr. 1 UWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;

Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verneinen, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient.1)

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter; m.V.a. Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Ände-rung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 40; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 2 Rn. 67
wettbewerbsrecht/geschaeftliche_handlung.txt · Zuletzt geändert: 2011/12/23 09:00 von mfreund
 

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