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====== Durch Verwaltungsakt gestattetes Marktverhalten ====== | ====== Durch Verwaltungsakt gestattetes Marktverhalten ====== | ||
- | Eine nach den §§ 3, 3a UWG unlautere Zuwiderhandlung gegen eine [[Marktverhaltensregelung]] setzt neben der Eignung, die Interessen von Verbrauchern, | + | Eine nach den §§ 3, 3a UWG unlautere Zuwiderhandlung gegen eine [[Marktverhaltensregelung]] [-> [[Rechtsbruch]]] setzt neben der Eignung, die Interessen von Verbrauchern, |
- | An einem solchen Rechtsverstoß fehlt es, wenn ein Marktverhalten durch einen Verwaltungsakt ausdrücklich erlaubt worden ist und der Verwaltungsakt wirksam, also nicht nichtig ist.((BGHZ 163, 265 [juris Rn. 17] - Atemtest I; | + | An einem solchen Rechtsverstoß fehlt es, wenn ein Marktverhalten durch einen [[Verwaltungsakt]] ausdrücklich erlaubt worden ist und der Verwaltungsakt wirksam, also nicht nichtig ist.((BGHZ 163, 265 [juris Rn. 17] - Atemtest I; BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 [juris Rn. 10 f.] = WRP 2014, 429 - Atemtest II; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 [juris Rn. 31] - Tagesschau-App; |
- | BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 [juris Rn. 10 f.] = WRP 2014, 429 - Atemtest II; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 [juris Rn. 31] - Tagesschau-App; | + | |
- I ZR 8/19, GRUR 2023, 503 [juris Rn. 27] = WRP 2023, 442 - Gruppenversicherung II))) | - I ZR 8/19, GRUR 2023, 503 [juris Rn. 27] = WRP 2023, 442 - Gruppenversicherung II))) | ||
- | Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG [-> [[Rechtsbruch]]] kommt nicht in Betracht, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen [[Verwaltungsakt]] erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt.((BGH, | ||
Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben | Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben |
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