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====== Durch Verwaltungsakt gestattetes Marktverhalten ====== | ====== Durch Verwaltungsakt gestattetes Marktverhalten ====== | ||
- | Ein Verstoß | + | Eine nach den §§ 3, 3a UWG unlautere Zuwiderhandlung |
- | Marktverhalten | + | |
+ | An einem solchen Rechtsverstoß fehlt es, wenn ein Marktverhalten durch einen [[Verwaltungsakt]] ausdrücklich erlaubt worden ist und der Verwaltungsakt wirksam, also nicht nichtig ist.((BGHZ 163, 265 [juris Rn. 17] - Atemtest I; BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 [juris | ||
+ | - I ZR 8/19, GRUR 2023, 503 [juris Rn. 27] = WRP 2023, 442 - Gruppenversicherung II))) | ||
Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben | Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben | ||
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Eine wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtige Rechtsverordnung entfaltet - anders als ein zwar rechtswidriger, | Eine wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtige Rechtsverordnung entfaltet - anders als ein zwar rechtswidriger, | ||
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+ | Die Nichtigkeit einer im Ermessen des Normgebers stehenden, ursprünglich rechtmäßigen Rechtsverordnung kann eintreten, wenn der Normgeber die Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung unterlassen hat, obwohl sein Ermessen zu einem solchen Tätigwerden wegen einer nach Erlass der Rechtsverordnung eingetretenen Veränderung der maßgeblichen Umstände auf Null reduziert ist.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - I ZR 144/22 - Zweibrücken Fashion Outlet)) | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
§ 3a UWG -> [[Rechtsbruch]] | § 3a UWG -> [[Rechtsbruch]] |
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