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wettbewerbsrecht:buerogemeinschaft_oder_kooperation_unternehmerisch_eigenstaendiger_berufstraeger

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Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger

Wird der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie „Rechtsanwälte und Notare“ oder „Wirt-schaftsprüfer und Steuerberater“ hinzugesetzt, versteht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben [§ 9 BORA → Kurzbezeichnungen].1)

Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben.2)

Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.3)

Dementsprechend hat es der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs als irreführend angesehen, wenn der Briefkopf einer Kanzlei, für sich genommen, die eindeutige Aussage enthält, dass sie durch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch Leistungen eines Steuerberaters oder Patentanwalts anbietet und erbringt, tatsächlich aber nur in einem bloßen Kooperationsverhältnis mit der Kanzlei stehende Personen die Qualifikationen als Steuerberater und Patentanwalt haben.4)

siehe auch

§ 9 BORA → Kurzbezeichnungen

1)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 147/12 - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. März 2007 I ZR 152/04, GRUR 2007, 807 Rn. 12 = WRP 2007, 955 Fachanwälte
2) , 3)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 147/12 - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer
4)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 147/12 - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. September 2002 AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346
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