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wettbewerbsrecht:arzneimittelbegriff [2023/10/11 07:14] – mfreund | wettbewerbsrecht:arzneimittelbegriff [2023/10/11 16:17] (aktuell) – mfreund | ||
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====== Arzneimittelbegriff ====== | ====== Arzneimittelbegriff ====== | ||
- | Richtlinie 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 Buchst. b | + | -> [[Arzneimittel]] \\ |
+ | -> [[Funktionsarzneimittel]] (Richtlinie 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) \\ | ||
+ | -> [[Pharmakologische Wirkung]] | ||
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AMG gelten Gegenstände, | Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AMG gelten Gegenstände, | ||
mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden, als Arzneimittel.((BGH, | mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden, als Arzneimittel.((BGH, | ||
- | Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG unter anderem Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, | + | Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG unter anderem Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, |
2001/83/EG und ist daher unionsrechtskonform auszulegen.((BGH, | 2001/83/EG und ist daher unionsrechtskonform auszulegen.((BGH, | ||
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Die Einordnung eines Präparats als Funktionsarzneimittel kann nicht auf eine Angabe gestützt werden, die nur für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel spricht.((BGH, | Die Einordnung eines Präparats als Funktionsarzneimittel kann nicht auf eine Angabe gestützt werden, die nur für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel spricht.((BGH, | ||
- | -> [[Pharmakologische Wirkung]] \\ | ||
Der Begriff des Funktionsarzneimittels nach § 2 AMG ist im Sinne des europarechtlichen Arzneimittelbegriffs nach den Richtlinien 2004/27/EG vom 31. März 2004 und 2001/83/EG vom 6. November 2001 zu bestimmen.((BGH, | Der Begriff des Funktionsarzneimittels nach § 2 AMG ist im Sinne des europarechtlichen Arzneimittelbegriffs nach den Richtlinien 2004/27/EG vom 31. März 2004 und 2001/83/EG vom 6. November 2001 zu bestimmen.((BGH, | ||
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Die Prüfung, ob das in Rede stehende Produkt ein Funktionsarzneimittel darstellt, ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten.((BGH, | Die Prüfung, ob das in Rede stehende Produkt ein Funktionsarzneimittel darstellt, ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten.((BGH, | ||
- | Fehlen wissenschaftliche Erkenntnisse, | + | Fehlen wissenschaftliche Erkenntnisse, |
==== Begriffsbestimmung des Funktionsarzneimittels ==== | ==== Begriffsbestimmung des Funktionsarzneimittels ==== | ||
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AMG -> [[Arzneimittelgesetz]] \\ | AMG -> [[Arzneimittelgesetz]] \\ | ||
+ | -> [[Richtlinie 2001/ | ||
-> [[Arzneimittel]] \\ | -> [[Arzneimittel]] \\ | ||
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