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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_zur_abgabe_von_willenserklaerungen

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Zwangsvollstreckung bei der Abgabe von Willenserklärungen

Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung: § 894 ZPO.

Fälle:

  • Löschung einer Marke: Umschreibungsantrag als verfahrensrechtliche Handlung.
  • Vindikationsklage: Abtretungsvertrag

Die Willenserklärung wird kraft Gesetzes durch die Rechtskraft des Urteils fingiert.

Auswirkung bei der Vindikation: Der Vindikationsbeklagte bleibt Patentinhaber bis zur Rechtskraft des Vindikationsurteils. Der Vindikationsbeklagte kann Widerklage erheben. Er kann sich mit dem Einwand wehren, dass das Schutzrecht mittels eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage vernichtbar wäre.

Am allgemeinen Gerichtsstand kann auch auf Übertragung eines ausländischen Schutzrechts geklagt werden. Im allgemeinen ist dies jedoch unpraktisch, da ein deutsches Urteil auf Löschung einer japanischen Marke in Japan nicht unbedingt als Fiktion einer geeigneten Willenserklärung angesehen wird. Hier ist darauf hinzuwirken, dass das Gericht einen für die dortigen Anforderungen geeigneten Tenor wählt.

Besser ist es jedoch nach § 888 ZPO die Löschung als unvertretbare Handlung einzuklagen, sodass der Schuldner selbst vor dem JPO die notwendigen Erklärungen abgeben muss.

siehe auch

verfahrensrecht/zwangsvollstreckung_zur_abgabe_von_willenserklaerungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1