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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_wegen_unterlassungen

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Zwangsvollstreckung wegen Unterlassung

Handlungen: §§ 893 ff. ZPO.

Vollstreckung wegen Unterlassungsanspruch: § 8901 ZPO

  • durch Verhängung von Ordnungsgeld (bis 250.000 €);
  • durch Ordnungshaft;

Andere Maßnahmen zur Durchsetzung eines Unterlassungstitels gibt es nicht.

Bei Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung nach § 890 ZPO ist der Schuldner nicht verpflichtet aktiv etwas zu tun, sondern der Verstoß führt zu einem Bestrafungsverfahren (Ordnungsgeld).

Die Ordnungsmittelandrohung muss dazu jedoch im Tenor enthalten sein (§ 890 II ZPO). Das Ordnungsgeld wird nicht durch einen Gerichtsvollzieher verhängt.

Bei einer Messe kann man das Ausstellen von Verletzungsgegenständen nur verhindern, wenn zusätzlich zur Unterlassung noch Sequestration beantragt wurde.

Zuständig für die Unterlassungszwangsvollstreckung ist das Prozessgericht der Hauptsache in 1. Instanz.

Entschieden wird über ein Ordnungsgeld bzw. eine Ordnungshaft im Beschlusswege. Eine mündliche Verhandlung ist fakultativ.

Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bestrafungsantrag müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt des tauglichen Titels, d.h. wann das vollstreckbare Urteil mit einer Ordnungsmittelandrohung verkündet wurde. Erfolgt die Verkündung der Entscheidung in der Berufung, so liegt ein tauglicher Titel vor (Hier ist sofort an den Mandanten zu berichten, dass die 24-Stunden-Frist zur Einstellung der Verletzungshandlung läuft).

Ist ein Urteil gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar, dann liegt der taugliche Titel erst nach Erbringen der der Sicherheitsleistung vor. Eine eV wird erst zum Zeitpunkt der Zustellung an den Verfügungsschuldner ein tauglicher Titel.

Schutzumfang des Tenors des rechtskräftigen Urteils

Fall: Zwangsvollstreckung wegen äquivalenter Verletzung C' statt C. Der Verletzer weicht nun auf die wiederum äquivalente Form C'' aus. Kerntheorie des Tenors: Der Tenor erstreckt sich auf kerngleiche Handlungen, die nicht unter den Wortlaut aber unter den Bedeutungsumfang des Tenors fallen (OLG Frankfurt WRP 1995/347 und OLG Frankfurt WRP 1996/65). Sicherheitshalber erhebt man parallel zum Bestrafungsverfahren eine erneute Klage.

Verstoß gegen die gerichtliche Unterlassungsverpflichtung

Aus der Unterlassungsverpflichtung leitet sich eine Handlungspflicht zur Störungsbeseitigung ab.

Fälle:

  • Der Patentinhaber hat den Patentverletzer abgemahnt. Der Patentverletzer wird zur Unterlassung verurteilt. Die eV wird zugestellt. Kurz vor der Zustellung hat der Patentverletzer noch die Hälfte der Ware an einen Kunden ausgeliefert. Da die Unterlassungspflicht in eine Handlungsverpflichtung umschlägt, muss der Patentverletzer die Ware nun zurückholen.
  • Bei einem eigenen Vertriebsnetz oder bei Vertriebsverträgen mit einer Einwirkungsmöglichkeit auf die Vertriebskanäle muss z.B. Werbematerial, das zuvor an Handelsreisende oder Vertragshändler ausgeliefert wurde, zurückgefordert werden (OLG Hamburg GRUR 1989/150) oder es muss ein Vernichtungsauftrag erteilt werden. Dies gilt auch bei Zeitungsanzeigen! Diese müssen nach der Zustellung einer eV unter der Androhung von Regressansprüchen gegen den Verlag zurückgezogen werden (OLG Frankfurt GRUR 1989/707).

Ordnungsgeldandrohung des § 890 ZPO

Die Zwangsmitteldrohung des § 890 ZPO ist eine Vorschrift mit repressivem Strafcharakter (BGH). ⇒ jeder Verstoß setzt ein Verschulden (BGB) des Zwangsvollstreckungsschuldners voraus. Ein Zurechnen fremden Verschuldens nach §§ 2782, 831 und 31 BGB, § 13, 14 UWG gilt jedoch nicht. Bei Gesellschaften haftet das Organ, auf dessen Verschulden es ankommt. Der Gesellschaft wird ein solches Maß an Organisationspflicht auferlegt, dass praktisch jegliches Verschulden Dritter als eigenes Verschulden ausgelegt wird. Somit haftet i.d.R. der Geschäftsführer bei Drittverschulden. Zum Beweis des Nichtverschuldens sind alle Beteiligten schriftlich zu informieren, womit eine enorme Anforderung an das Verschuldensorgan gestellt ist. Meist wird fahrlässiges Handeln unterstellt mit der Begründung, dass man daran hätte denken müssen. Es gibt kein exculpables Versehen!

siehe auch

verfahrensrecht/zwangsvollstreckung_wegen_unterlassungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1