Die Revision findet nur statt, wenn sie
zugelassen hat.
§ 543 (1) Nr. 1 und (3) ZPO → Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht
§ 543 (2) ZPO → Revisionsgründe
Zur Zulassung der Revision bedarf es deshalb eines der gesetzlichen Zulassungsgründe.