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verfahrensrecht:zulaessigkeit_der_berufung

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Zulässigkeit der Berufung

  • Statthaft gegen Endurteile des ersten Rechtszuges (nicht gegen Beschlüsse), § 511 I
  • Geldwert der Beschwer muss > 600 EUR betragen. Dabei gilt der Begriff der formellen Beschwer, die sich aus dem Vergleich des Urteilsausspruchs mit dem Antrag ergibt
  • Einlegung beim Berufungsgericht (§ 519 I)

Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

siehe auch

§§ 511 - 541 ZPO → Berufung

verfahrensrecht/zulaessigkeit_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1