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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:wirkung_der_streitverkuendung

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Wirkung der Streitverkündung

§ 74 (1) ZPO

Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

§ 72 ff → Streitverkündung

Wird einem Dritten der Streit verkündet, so treten gegen ihn die gleichen Rechtswirkungen ein wie bei einer einfachen Nebenintervention (§ 74 III ZPO). Der Nebenintervenient kann dem Verfahren beitreten, muß aber nicht (§ 74 I und II ZPO).

Die Wirkung der Streitverkündung ist damit identisch mit der der Nebenintervention, jedoch mit der Ausnahme, dass falls der Dritte dem Prozeß beitritt, er Einwendungen gegen die Verhandlungsführung der Hauptpartei bezogen auf den gesamten Zeitraum des Verfahrens ab Möglichkeit des Beitritts geltend machen kann (ist das dann eine volle streitgenössische Nebenintervention??).

Klassischer Fall der mehrfachen Streitverkündung: Generalunternehmer verkündet den Streit an einen Subunternehmer, dieser verkündet den Streit an einen Sub-Subunternehmer etc.

§ 74 (2) ZPO

Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

§ 74 (3) ZPO

In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

siehe auch

verfahrensrecht/wirkung_der_streitverkuendung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1