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verfahrensrecht:wirksamkeit_der_einstweiligen_verfuegung [2023/01/16 08:41] – angelegt mfreund | verfahrensrecht:wirksamkeit_der_einstweiligen_verfuegung [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung ====== | ||
+ | Eine im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der förmlichen Zustellung im Parteibetrieb nach § 922 Abs. 2 ZPO binnen der einmonatigen Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 936 ZPO. Eine nicht wirksame einstweilige Verfügung braucht der Schuldner nicht zu beachten.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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