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verfahrensrecht:wertberechnung

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Wertberechnung

§ 4 (1) ZPO

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

Nach § 4 ZPO bleiben für die Wertberechnung Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch be-ziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist1). Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist2).3)

Diese Grundsätze gel-ten gleichermaßen für die Berechnung des Streitwerts wie auch für die Ermitt-lung der Rechtsmittelbeschwer.4)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4
2)
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 I ZR 142/11, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13
3) , 4)
BGH, Beschl. v. 17. Januar 2013, I ZR 107/12
verfahrensrecht/wertberechnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1