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verfahrensrecht:vorraussetzung_des_kostenfestsetzungsverfahrens

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Vorraussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens

§ 103 (1) ZPO

Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

  • für Zwangsvollstreckung geeigneter Beschluß (evtl. Rechtskraft abwarten, wenn nicht vorläufig vollstreckbar). Fehlt es daran, ist das gesamte Verfahren wirkungslos (z.B. obsolete Entscheidung 1. Instanz).
  • Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens > Wieso das????
  • Zuständig: Gericht des ersten Rechtszugs (§ 104 I,1 ZPO i.V.m. § 3 Nr. 3b, § 21 Nr. 1 RPflG); Rechtspfleger(Beamter des gehobenen Dienstes)
  • spezielle Verfahrensvoraussetzungen (allg. Prozeßvoraussetzungen, die schon im Hauptsacheverfahren geprüft wurden, müssen nicht mehr geprüft werden): z.B.: sind überhaupt Kosten angefallen?
  • Kostenfestsetzungsantrag (§ 103 II, 1 ZPO)
  • gegebenenfalls (wenn vor Landgericht oder vor Amtsgericht in Familiensachen) Postulationsfähigkeit der beantragenden Partei. Wobei gemäß § 13 RPflG auch vor dem Landgericht, das Kostenfestsetzungsverfahren ohne Anwalt durchgeführt werden kann.

siehe auch

verfahrensrecht/vorraussetzung_des_kostenfestsetzungsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1