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verfahrensrecht:vorrang_der_leistungsklage_gegenueber_der_feststellungsklage [2017/01/24 14:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:vorrang_der_leistungsklage_gegenueber_der_feststellungsklage [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage ====== | ||
+ | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein | ||
+ | rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses [-> [[Feststellungsinteresse ]]] zu bejahen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.((BGH, | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt das Feststellungsinteresse grundsätzlich dann, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer [[Leistungsklage|Klage auf Leistung]] erreichen kann.((BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 6/06; m.w.N.)) | ||
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+ | Der Vorrang der Leistungsklage steht der Annahme eines Feststellungsinteresses nicht entgegen, wenn auch die Entscheidung über die Feststellungsklage zur endgültigen Streitbeilegung führt, etwa weil die Parteien sich | ||
+ | darauf verständigt haben, das streitige Rechtsverhältnis im Wege der Feststellungsklage klären zu lassen.((BGH, | ||
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+ | Demgegenüber fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, | ||
+ | geltend machen kann, es sei denn, die Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen.((BGH, | ||
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+ | Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch anerkannt, dass keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage besteht, eine Feststellungsklage vielmehr trotz der Möglichkeit, | ||
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+ | Insbesondere ist die Erhebung einer Feststellungsklage zulässig, wenn die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist, was hier jedenfalls für den geltend gemachten im Ausland eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Selbst wenn in einem solchen Fall in der Berufungsinstanz eine Bezifferung möglich wird, braucht der Kläger nicht auf eine Leistungsklage überzugehen, | ||
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+ | Im gewerblichen Rechtsschutz besteht ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn der Kläger den ersatzfähigen Schaden bereits bei Klageerhebung hätte abschließend beziffern können. Dies gilt auch für den im gewerblichen Rechtsschutz atypischen Fall, in dem die Frage des Umfangs der Verletzung von Schutzrechten durch den Verletzer keine Rolle spiele, sondern die Schadenshöhe allein mit Tatsachen aus der Sphäre des Verletzten begründet werden soll. Auch dann reiche es vielfach aus, wenn das Gericht die Verpflichtung des Verletzers dem Grunde nach ausspricht.((BGH, | ||
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+ | Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn zu erwarten ist, dass eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon nach einem rechtskräftigen Feststellungsurteil auszugehen ist, bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken.((((BGH, | ||
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+ | Das Feststellungsinteresse entfällt im gewerblichen Rechtsschutz in der Regel nicht schon dann, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.((BGH, | ||
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+ | Dafür sprechen prozessökonomische Erwägungen, | ||
+ | endet. Soll die Verjährungsfrist nicht weiterlaufen, | ||
+ | auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu einer Schadensregulierung | ||
+ | finden. Deshalb besteht kein Anlass, aus prozessualen Gründen dem | ||
+ | Verletzten zu gebieten, das Gericht nach Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrags zu befassen.((BGH, | ||
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+ | Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Verletzte auf Feststellung | ||
+ | der Schadensersatzverpflichtung klagt, nachdem der Verletzer rechtskräftig zu Unterlassung und Auskunft verurteilt worden ist. Der Verletzte ist nicht verpflichtet, | ||
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+ | Das Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage kann wegen besserer Rechtsschutzmöglichkeit fehlen, wenn es der Klägerin im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs möglich und zumutbar war, den Schaden zu beziffern und auf Leistung zu klagen ((vgl. Zöller-Greger, | ||
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+ | Auch wenn die Bemessung des Schadens schwierige Prognosen erfordert, entfällt die Bezifferbarkeit ohne weiteres nicht, zumal § 252 BGB dem Geschädigten in Bezug auf Gewinneinbußen Beweiserleichterungen an die Hand gibt.((OLG Hamm, Urteil v. 11.05.2010, I-4 U 14/10; m.w.N.)) | ||
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+ | Das Feststellungsinteresse ist schließlich ebenfalls nicht allein aus der Notwendigkeit zur Hemmung der Verjährung herzuleiten. Um die Hemmungswirkung zu erreichen, hätte eine entsprechend bezifferte Klage erhoben werden können und müssen.((OLG Hamm, Urteil v. 11.05.2010, I-4 U 14/10; m.w.N.)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Feststellungsinteresse]] |
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