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verfahrensrecht:voraussetzungen_der_prozesskostenhilfe [2017/01/24 14:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:voraussetzungen_der_prozesskostenhilfe [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ====== | ||
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+ | **§ 114 ZPO** | ||
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+ | Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag [[Prozesskostenhilfe]], | ||
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+ | § 114 ff ZPO -> [[Prozesskostenhilfe]] \\ | ||
+ | § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO -> [[Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes]] \\ | ||
+ | § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO -> [[Gebot der Prozesskostenhilfe aufgrund allgemeiner Interessen]] \\ | ||
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+ | Einer juristischen Person kann Verfahrenskostenhilfe über die in § 114 Satz 1, letzter Halbs. ZPO genannten Voraussetzungen hinaus unter anderem nur dann bewilligt werden, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Nr. 2, 2. Alt. ZPO; § 132 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 PatG).((BGH, | ||
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+ | Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt die [[Prozessfähigkeit]] des Antragstellers voraus.((BGH, | ||
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+ | Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden; dazu zählt auch das Verfahren über die [[Anhörungsrüge]], | ||
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+ | Die Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, | ||
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+ | Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dient nicht dazu, vermögenslosen Personen den Erwerb gesetzlicher Schutzrechte zu ermöglichen. Gegenstand der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht das Registerverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.((BGH, | ||
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+ | Der Umstand, dass im Verfahren vor dem Bundespatentgericht der [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Prozesskostenhilfe]] |
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