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verfahrensrecht:vollstreckungsschutz

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Vollstreckungsschutz

§ 765a (1) ZPO

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

Schutz des suizidgefährdeten Schuldners

Nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.1)

Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Anwendung von § 765a ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde.2)

Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen.3)

Der Schuldner kann sich auf sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen. Der Gläubiger kann geltend machen, dass seine Grundrechte auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt werden, wenn sein Räumungstitel nicht durchsetzbar ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Gläubiger keine Aufgaben überbürdet werden dürfen, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.4)

Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen.5)

Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen.6)

Insbesondere ist es ihm, soweit er dazu in der Lage ist, zuzumuten, fachliche Hilfe - erforderlichenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern.7)

Andere mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, die Ingewahrsamnahme des suizidgefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder seine Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen sowie die betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB). Kann der Gefahr eines Suizids des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus. Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben oder eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment (die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder - hier - die Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben.8)

Im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung ist nach dem auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob deren Dauer außer Verhältnis steht zu dem damit verfolgten Zweck der Fortführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Steht fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, ist eine Freiheitsentziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig und das Verfahren einzustellen. Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann. Anders verhält es sich, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann.9)

Kann die beim Schuldner bestehende Gefahr eines Suizids zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts weder durch seine Unterbringung nach dem Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker noch durch andere Maßnahmen beseitigt werden, kommt grundsätzlich allein eine befristete Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Betracht. Das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens verbietet regelmäßig eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann.10)

Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann eine unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommene Würdigung aller Umstände dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.11)

Auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit wird regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen, weil solche Gefahren meist mit zunehmendem Zeitablauf ausgeräumt werden können. Nur wenn die fraglichen Umstände ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich sind, kann die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein.12)

Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Verringerung der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.13)

Eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung ist regelmäßig mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Das gilt auch, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist es dem Schuldner grundsätzlich zuzumuten, auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen.14)

Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die befristete Einstellung des Verfahrens ohne derartige Auflagen erfolgen15). So haben Auflagen zu unterbleiben, wenn sie keine - auch keine noch so geringe - Aussicht auf Erfolg haben.16)

Steht fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, ist eine Freiheitsentziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig und das Verfahren einzustellen (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14; NJW-RR 2016, 336 Rn. 8, jeweils mwN). In einem solchen Fall kann sich der Schuldner zwar nicht auf sein Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen, da sein Leben durch die Unterbringung geschützt werden kann. Er kann sich aber auf sein Grundrecht auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) berufen, das im Falle einer dauerhaften Unterbringung ohne therapeutischen Nutzen die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in aller Regel überwiegt.17)

Im Verfahren auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können.18)

Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen einer beim Schuldner bestehenden Gesundheits- oder Suizidgefahr auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.19)

Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies im Hinblick auf das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der Interessen des Schuldners mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen.20)

So kommt auch auf Seiten des Gläubigers das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Tragen, wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung sein Leben oder seine Gesundheit gefährdet.21)

Ferner wird das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt, wenn sein Räumungstitel nicht durchsetzbar ist.22)

Begründet die Einstellung der für den Schuldner lebensbedrohlichen Räumungsvollstreckung eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Gläubigers, so ist im Rahmen der Entscheidung nach § 765a ZPO das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen. Ist das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für den Schuldner deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für den Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren, so kommt eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, mit der dem Schuldner auferlegt wird, durch geeignete Maßnahmen an einer Verbesserung seines Gesundheitszustands zu arbeiten.23)

Treffen grundrechtlich geschützte Positionen verschiedener Grundrechtsträger aufeinander, ist dieser Konflikt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren.24)

Schon bisher wird diesem Grundsatz im Rahmen des § 765a ZPO im Falle einer konkreten Lebensgefahr für den Schuldner durch die sorgfältige Prüfung Rechnung getragen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.25)

Ist die Einstellung der für den Schuldner lebensbedrohlichen Räumungsvollstreckung mit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gläubigers verbunden, stellt sich diese Frage mit noch größerer Dringlichkeit. In diesem Zusammenhang ist - soweit feststellbar - das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen. So kann zu berücksichtigen sein, dass einerseits die mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung verbundene Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gläubigers noch nicht akut ist, sondern lediglich aufgrund eines längerfristigen Krankheitsverlaufs prognostiziert wird, andererseits aber die Räumung eine konkrete Lebensgefahr für den Schuldner begründet. In einer solchen Konstellation kommt eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Auflagen in Betracht, mit denen der Schuldner zu zumutbaren, dem Vollstreckungsgericht nachzuweisenden Maßnahmen angehalten wird, um durch eine Verbesserung seines Gesundheitszustands die mit der Räumung verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundheit möglichst auszuschließen.26)

Eine Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen. Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung.27)

Das Vollstreckungsgericht hat in seiner Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird.28)

Es hat festzustellen, ob aufgrund einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung ernsthaft mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners zu rechnen ist; die damit einhergehenden Prognoseentscheidungen hat es mit Tatsachen zu untermauern.29)

Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.30)

Es gelten die allgemeinen Verfahrensmaximen des Zivilprozesses, insbesondere der Beibringungsgrundsatz, die Beweislast jeder Partei hinsichtlich der für sie günstigen Tatsachen und das Erfordernis einer den §§ 355 ff. ZPO entsprechenden Beweisaufnahme.31)

Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr verbunden, bedeutet dies noch nicht, dass ohne Weiteres Vollstreckungsschutz nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO gewährt werden muss. Vielmehr ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben.32)

Erweist sich eine Einstellung der Zwangsvollstreckung als erforderlich, ist diese in der Regel zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zwischen widerstreitenden Grundrechten kann die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, regelmäßig nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden, weil dies mit den Grundrechten des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren wäre. Das Gebot der Befristung und Auflagenerteilung gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist dem Schuldner zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen.33)

§ 765a (2) ZPO

Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

§ 765a (3) ZPO

In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

§ 765a (4) ZPO

Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

§ 765a (5) ZPO

Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Schutzantrag des Schuldners

§ 712 (1) ZPO

Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

§ 712 (2) ZPO

Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

In Betracht kommen könnte der weitergehende Vollstreckungsschutz im Hinblick auf die Verurteilung zur Unterlassung. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.34)

Hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs ist ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht erkennbar, weil die Verurteilung unter Wirtschaftsprüfervorbehalt erfolgt ist und daher ein Bekanntwerden von Geschäftsgeheimnissen nicht droht.35)

Für den Fall einer Vollstreckung aus der Kostenentscheidung ist die Beklagte durch die Regelung des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausreichend geschützt.36)

Hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs gilt, dass im allgemeinen zwar auf Seiten des Schuldners die Voraussetzung des § 712 Abs. 1 ZPO – der nicht zu ersetzende Nachteil – gegeben sein dürfte, dass jedoch gleichwohl im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 712 Abs. 2 ZPO in der Regel von einem überwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist.37)

Grundsätzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO in Patentsachen zu verweigern.38)

Er kann nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, die im einzelnen vorzutragen und gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind.39)

Der Verlust von Arbeitsplätzen ist – soweit er Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer ist – als Drittinteresse im Rahmen des § 712 ZPO nicht zu berücksichtigen.40)

Prozessunfähigkeit des Schuldners

Die Prozessunfähigkeit des Schuldners stellt keinen ganz besonderen Umstand dar, der eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte der Zwangsvollstreckung begründen könnte. Das Fehlen der Prozessfä- higkeit des Schuldners ist vielmehr ein Verfahrenshindernis. Denn die Prozessfähigkeit ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner - wie im Falle der Räumung - daran mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind.41)

Darüber hinaus ist die Prozessfähigkeit Prozesshandlungsvoraussetzung. Der Vollstreckungsschutzantrag, der von einer prozessunfähigen und auch nicht wirksam vertretenen Partei gestellt worden ist, ist daher unwirksam und darf nicht beschieden werden.42)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 21. September 2017 - I ZB 125/16
2)
BGH, Beschl. v. 21. September 2017 - I ZB 125/16; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09; vgl. BGHZ 161, 371, 374; 163, 66, 71 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 765a Rdn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 765a Rdn. 5 ff.; Scheuch in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 765a Rdn. 8
3)
st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73 f.; Beschluss vom 22. November 2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8 f.; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 9; BGH, WuM 2010, 250 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2011, 300 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - I ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW-RR 2016, 583 Rn. 17; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6
4)
st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73 f.; Beschluss vom 22. November 2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8 f.; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 9; BGH, WuM 2010, 250 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2011, 300 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - I ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW-RR 2016, 583 Rn. 17; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6
5)
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09; m.V.a. BGHZ 163, 66, 72 ff.; BGH, Beschl. v. 22.11.2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Tz. 8; Beschl. v. 13.3.2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Tz. 9
6)
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09; m.V.a. BGHZ 163, 66, 74; BGH NJW 2008, 1000 Tz. 9; NJW 2008, 1742 Tz. 9
7)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2017 - ZB 89/16; m.V.a. BGHZ 163, 66, 74; BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11
8)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2017 - ZB 89/16; m.V.a. BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11; NJW-RR 2015, 393 Rn. 8; NJW-RR 2016, 336 Rn. 7, jeweils mwN
9)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2017 - ZB 89/16; m.V.a. BGH, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14; NJW-RR 2016, 336 Rn. 8, jeweils mwN
10)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2017 - ZB 89/16; m.V.a. BGH, WuM 2010, 250 Rn. 10 f.; NJW-RR 2015, 393 Rn. 9, jeweils mwN
11)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2017 - ZB 89/16; m.V.a. BVerfG, NJW-RR 2014, 1290 Rn. 11; NJW-RR 2015, 393 Rn. 9; NJW 2016, 3090 Rn. 11, jeweils mwN; BGH, NJW 2008, 1000 Rn. 9
12)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2017 - ZB 89/16; m.V.a. BVerfG, NJW 2016, 3090 Rn. 17 mwN
13)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2017 - ZB 89/16; m.V.a. BGH, NJW-RR 2016, 583 Rn. 17
14)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2017 - ZB 89/16; m.V.a. BGH, WuM 2010, 250 Rn. 10 f. mwN
15)
BGH, NJW-RR 2015, 393 Rn. 9
16)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2017 - ZB 89/16; m.V.a. BGH, NJW-RR 2015, 393 Rn. 13BGH, NJW-RR 2015, 393 Rn. 13
17)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2017 - ZB 89/16
18) , 19)
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15
20)
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15 ; m.V.a. BVerfG, NJW-RR 2014, 584 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, MDR 2016, 417 Rn. 17
21)
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15 ; m.V.a. Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 765a Rn. 31; Schuschke, NZM 2015, 233, 238 f.; Ulrich, Rpfleger 2012, 477, 479
22)
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15 ; m.V.a. BGH, MDR 2016, 417 Rn. 17
23)
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15
24)
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15; m.V.a. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; Schuschke, NZM 2011, 304, 306
25)
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 Rn. 8
26)
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 11; BGH, WuM 2010, 250 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 27/10, NJW-RR 2011, 300 Rn. 7; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 25; BGH, MDR 2016, 417 Rn. 17
27)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22; m.V.a. BVerfG, NJW 2022, 2537 [juris Rn. 21]; WM 2022, 1540 [juris Rn. 42 f.]; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, NJW 2009, 3440 [juris Rn. 12]
28)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22; m.V.a. BVerfGE 52, 214 [juris Rn. 18]; BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 40
29)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22; m.V.a. BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 41]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 45; BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 199/09, WuM 2011, 122 [juris Rn. 11]
30)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22; m.V.a. BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 40]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 BvR 1507/22, juris Rn. 44; zu § 574 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 [juris Rn. 46]; Beschluss vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, WuM 2020, 504 [juris Rn. 18]
31)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW-RR 2011, 419 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 27/10, NJW-RR 2011, 300 [juris Rn. 11]; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 765a Rn. 19; BeckOK.ZPO/Ulrici, 48. Edition [Stand 1. März 2023], § 765a Rn. 10; MünchKomm.ZPO/Heßler, 6. Aufl., § 765a Rn. 84; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl., § 766 Rn. 45; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 765a Rn. 22; Zöller/Herget, 34. Aufl., § 766 Rn. 27; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 765a ZPO Rn. 74; Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl., § 765a ZPO Rn. 13
32)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 [juris Rn. 28]; BVerfG, WM 2022, 1540 [juris Rn. 44]; BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZB 125/16, NJW-RR 2018, 135 [juris Rn. 8] mwN
33)
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22; m.V.a. BGH, NJW 2009, 3440 [juris Rn. 8]; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 [juris Rn. 25]; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW-RR 2016, 583 [juris Rn. 17]; Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15, NJW-RR 2016, 1104 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 89/16, NJW-RR 2017, 1420 [juris Rn. 24]; BGH, NJW-RR 2018, 135 [juris Rn. 9 bis 14] mwN
34) , 36) , 38) , 39) , 40)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2007 - 2 U 22/06 - Betonpumpe
35)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2007 - 2 U 22/06 - Betonpumpe; m.V.a. BGH GRUR 1978, 726
37)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2007 - 2 U 22/06 - Betonpumpe; m.V.a. OLG Düsseldorf GRUR 1991, 188 (189 ff.) – Flachdachabläufe
41)
BGH, Beschluss v. 17. August 2011 - I ZB 73/09; m.V.a. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., vor § 704 Rn. 16; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., vor § 704 Rn. 22; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 80; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 32. Aufl., § 704 Vorbem. VII Rn. 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Grundz. § 704 Rn. 40
42)
BGH, Beschluss v. 17. August 2011 - I ZB 73/09
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