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+ | ====== Verspätete Schiedseinrede ====== | ||
+ | Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann als Rechtsfehler gerügt werden, die Vorinstanz habe eine Schiedseinrede zu Unrecht berücksichtigt, | ||
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+ | Die [[Einrede der Schiedsvereinbarung]] gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze | ||
+ | nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden.((BGH, | ||
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+ | Bei der Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO handelt es sich dabei um eine Prozesseinrede((vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 1)), für die es auf eine Verzögerung nicht ankommt.((BGH, | ||
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+ | Lässt die Vorinstanz eine verspätete Schiedseinrede zu Unrecht zu und weist sie deshalb die Klage als unzulässig ab oder berücksichtigt sie einen Aufrechnungseinwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht, versagt | ||
+ | sie der klagenden oder die Einwendung geltend machenden Partei damit rechtsfehlerhaft den Zugang zu den staatlichen Gerichten.((BGH, | ||
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+ | Die Möglichkeit divergierender Entscheidungen im Instanzenzug steht dem nicht entgegen. | ||
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+ | Die Sonderregelung in § 1032 Abs. 1 ZPO verlagert den Zeitpunkt, bis zu dem die Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts mit der Schiedseinrede zulässigerweise gerügt werden kann, im Vergleich zu den allgemeinen Vorschriften | ||
+ | zeitlich nach hinten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung. Findet keine mündliche Verhandlung statt und ist auch kein vergleichbarer Zeitpunkt wie im Fall des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO festgelegt, dürfte es an einer verlässlichen Grundlage für eine zeitliche Grenze für diese Rüge fehlen. Es spricht deshalb viel | ||
+ | dafür, dass das Rügerecht erst mit der nächsten gerichtlichen Entscheidung untergeht, wenn für die rügeberechtigte Partei keine Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO läuft oder sie sich nicht äußert.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 1032 Abs. 1 ZPO s -> [[Einrede der Schiedsvereinbarung]] |
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