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verfahrensrecht:vernehmung_von_amts_wegen

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Vernehmung von Amts wegen

§ 448 ZPO

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

siehe auch

verfahrensrecht/vernehmung_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1