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§ 278 (6) ZPO → Gerichtlicher Vergleich
Der außergerichtliche Vergleich [BGB → Vergleich] beendet das Verfahren nicht, kann aber eine mittelbare Einwirkung auf den Prozess haben.
→ Schuldanerkenntnis (Privatrecht)
→ Vergleich (Privatrecht)
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