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verfahrensrecht:vergleich

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Vergleich

§ 278 (6) ZPO → Gerichtlicher Vergleich

Der außergerichtliche Vergleich [BGB → Vergleich] beendet das Verfahren nicht, kann aber eine mittelbare Einwirkung auf den Prozess haben.

siehe auch

Schuldanerkenntnis (Privatrecht)
Vergleich (Privatrecht)

verfahrensrecht/vergleich.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1