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verfahrensrecht:verfassungsmaessigkeit_des_anwaltszwangs [2020/10/21 07:49] – mfreund | verfahrensrecht:verfassungsmaessigkeit_des_anwaltszwangs [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs ====== | ||
+ | Es ist mit der Verfassung vereinbar [-> [[Grundrecht: | ||
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+ | Eine in jedem Einzelfall - insbesondere auch mit Blick auf die Qualifikation des Bevollmächtigten - durchzuführende Prüfung der Postulationsfähigkeit führte zudem zu erheblicher Rechtsunsicherheit und einer unverhältnismäßigen Belastung des Gerichts, die außer Verhältnis zu dem vom Kläger verfolgten Zweck stünde, sich in besonderen Einzelfällen vor dem Bundesgerichtshof selbst vertreten zu dürfen.((BGH, | ||
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+ | Auch bei der Regelung der Postulationsfähigkeit darf der Gesetzgeber von einer typisierenden Betrachtung ausgehen.((BGH, | ||
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+ | Die [[Grundrecht: | ||
+ | §§ 164 ff. BRAO), deren prozessuale Kehrseite die Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO darstellt, ist vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1982((BVerfG, | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat mit § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO und der korrespondierenden Vorschrift des § 172 BRAO eine abstrakt generelle Regelung getroffen. Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Im Zusammenhang mit | ||
+ | Berufsausübungsregelungen lässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden Ziele sowie der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten | ||
+ | und erforderlichen Maßnahmen einen Einschätzungsspielraum und eine weite Gestaltungsfreiheit ein. Der Gesetzgeber darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen.((BGH, | ||
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+ | Dem Kläger ist es möglich und zumutbar, sich eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts | ||
+ | zu bedienen. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Klägers ist ebenfalls nicht | ||
+ | schwerwiegend, | ||
+ | Rahmen seiner beruflichen Qualifikation zu betätigen, zumal er seine Zulassung | ||
+ | bei dem Bundesgerichtshof nicht generell anstrebt, sondern nur in dem speziellen Fall der Selbstvertretung in einem vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionsverfahren.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann aus dem Umstand, dass es bei den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes keine (im Wesentlichen) nur dort vertretungsberechtigte Rechtsanwaltschaft | ||
+ | gibt, nicht gefolgert werden, dass auf eine besondere Rechtsanwaltschaft ohne Nachteile für wesentliche Belange des Gemeinwohls auch beim Bundesgerichtshof verzichtet werden könnte. Der Gesetzgeber hat vielmehr davon abgesehen, bei den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes eine singular zugelassene Anwaltschaft vorzusehen, weil eine derartige Spezialisierung dort - auch für solche Rechtsanwälte, | ||
+ | sind - wirtschaftlich nicht tragbar erschien. Die unterschiedlichen Regelungen der Postulationsfähigkeit bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes sind daher durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Dass sich diese Sachlage zwischenzeitlich maßgeblich geändert hat, trägt der Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die fehlende Singularzulassung bei den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes stellt die mit der Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 3 GG verfolgten Gemeinwohlbelange nicht in Frage.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | 100 (1) GG -> [[Grundrecht: | ||
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+ | -> [[Anwaltszwang]] |
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