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verfahrensrecht:verbotsverfuegung

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Verbotsverfügung

§ 922 ZPO → Arresturteil und Arrestbeschluss
§ 890 ZPO → Erzwingung von Unterlassung und Duldung

Eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt werden.1)

Der Schuldner hat das Unterlassungsgebot bereits ab Urteilsverkündung zu beachten, auch wenn für den Gläubiger weiterhin die Notwendigkeit besteht, die Urteilsverfügung durch Zustellung zu vollziehen2). Grund hierfür ist, dass eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wie jedes Urteil mit der Verkündung wirksam ist und Grundlage der Zwangsvollstreckung in Form einer Ordnungsmittelfestsetzung sein kann, wenn die Ordnungsmittelandrohung im Urteil enthalten ist. Anders liegt der hier zur Entscheidung stehende Fall.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12 - Nero; m.V.a. BGHZ 180, 72 Rn. 11
2)
BGHZ 180, 72 Rn. 15
3)
BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12 - Nero
verfahrensrecht/verbotsverfuegung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1