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verfahrensrecht:unterbrechung_durch_tod_der_partei

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Unterbrechung durch Tod der Partei

§ 239 (1) ZPO

Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist.1)

§ 239 (2) ZPO

Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

§ 239 (3) ZPO

Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

§ 239 (4) ZPO

Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

§ 239 (5) ZPO

Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11 -; Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 V ZR 90/62, MDR 1964, 669
verfahrensrecht/unterbrechung_durch_tod_der_partei.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1