Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

§ 240 ZPO

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Nach § 240 Satz 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft.1)

Ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse genügt.2)

Ansprüche, welche die Insolvenzmasse betreffen

Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen ein Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbständigen Auskunftsanspruchs3) sowie ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer Marke4).5)

Entsprechendes gilt, soweit die Klägerinnen die Ansprüche nicht auf Markenrechte, sondern auf Wettbewerbsrecht gestützt haben.6)

Ansprüche, welche die Insolvenzmasse nicht betreffen

Der Anspruch auf Drittauskunft betrifft die Insolvenzmasse nicht i.S. von § 240 Satz 1 ZPO.7)

Die Unterbrechung des Verfahrens erfasst nicht den Drittauskunftsanspruch.

Allerdings nehmen die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums an, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft, oder wenn bei einem teilbaren Anspruch nur ein Teil die Insolvenzmasse berührt.8)

Hiervon ist der Anspruch auf Drittauskunft jedoch ausgenommen. Durch die andernfalls entstehende Verfahrensunterbrechung im Hinblick auf den Anspruch auf Drittauskunft würde die Rechtsverfolgung für den Verletzten gegen die Dritten erheblich verzögert, ohne dass dies durch den Schutzzweck des § 240 ZPO gerechtfertigt wäre, dem Insolvenzverwalter Bedenkzeit für die Entscheidung über die Aufnahme des Rechtsstreits einzuräumen.9)

Über den Antrag auf Drittauskunft, der von der Verfahrensunterbrechung nicht erfasst wird, ist durch Teilurteil zu entscheiden.10)

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Teilurteilsverbot im Verhältnis zu einem einfachen Streitgenossen nicht gilt, wenn über das Vermögen des anderen Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet und das Verfahren deshalb insoweit gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist11). Denn die Unterbrechung nach § 240 ZPO führt zu einer faktischen Trennung der Verfahren, und im Hinblick auf die ungewisse Dauer der Unterbrechung ist ein Stillstand des Rechtsstreits auch gegen den weiteren von der Insolvenz nicht betroffenen Streitgenossen mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn die Klägerin in einem Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche geltend macht, von denen einer durch die Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht betroffen ist. Auch in diesem Fall wiegt die Beeinträchtigung der effektiven Rechtsdurchsetzung im Hinblick auf die ungewisse Dauer der durch die Insolvenzeröffnung bedingten Verfahrensunterbrechung so schwer, dass das Teilurteilsverbot dahinter zurückzutreten hat.12)

Pfändung einer Patentanmeldung

Auch nach der Pfändung und der Bestellung des Pfändungspfandgläubigers zum Verwalter der Patentanmeldung bleibt der Vollstreckungsschuldner alleiniger Inhaber der Anmeldung. Er hat durch die Pfändung lediglich das Recht verloren, über die Anmeldung in einer dem Vollstreckungsgläubiger nachteiligen Weise zu verfügen. Dagegen ist er für Verfügungen, die (wie zB die Zahlung der Jahresgebühren) der Erhaltung der Anmeldung dienen, weiterhin zuständig. Der Pfändungspfandgläubiger ist zwar zur Teilnahme am patentamtlichen Verfahren insoweit berechtigt, als es um die Erhaltung des gepfändeten Rechts geht. Sofern das Patentamt – wie vorliegend – von der erfolgten Pfändung benachrichtigt wird, müssen ihm Mitteilungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG aF rechtzeitig zugesandt werden, um ihm die Zahlung der Gebühren zu ermöglichen. Daraus folgt aber nicht, dass durch die Mitteilung an den Pfändungspfandgläubiger diesem gegenüber eine eigene Zahlungsfrist in Gang gesetzt werden oder die Gebühren zu seinen Gunsten gestundet werden können. Für Zahlungen von seiner Seite ist vielmehr ausschließlich die für den Patentanmelder maßgebliche Zahlungsfrist maßgeblich. Wird diese Frist versäumt, ist der Pfändungspfandgläubiger auch nicht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags berechtigt.13)

Insolvenz einer GmbH

Liquiditionsgesellschaft besteht - unabhängig von der Löschung der GmbH im Handelsregister - fort, solange noch ein Vermögensgegenstand vorhanden ist.

Liquidator ist in der Regel der letzte Geschäftsführer.

Parteifähigkeit nach Löschung im Handelsregister

Eine Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist zwar unzulässig, wenn im Handelsregister vermerkt ist, dass die Firma der Antragsgegnerin nach Beendigung der Liquidation erloschen ist. Aus diesem Löschungsvermerk kann aber nicht zwingend auf den Verlust der passiven Parteifähigkeit geschlossen werden. Grundsätzlich kann auch eine (nach Abwicklung) vollbeendete Gesellschaft unter bestimmten Umständen als weiterhin parteifähig gelten, insbesondere, wenn sie ein Vermögensrecht in Form des angegriffenen Schutzrechtes hatte und ihr nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ein Kostenerstattungsanspruch zusteht.14)

Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde.15)

Der Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beizumessen.16)

GbR

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht zur Unterbrechung des Prozesses gegenüber anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn diese neben dem insolventen Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen werden. Insoweit besteht eine einfache Streitgenossenschaft, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die übrigen Gesellschafter nicht unterbricht. Das Verfahren gegen die anderen Gesellschafter und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann daher regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.17)

siehe auch

1) , 5) , 6) , 7) , 9) , 10) , 12) BGH, Zwischen- und Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07 - Oracle
2) BGH, Zwischen- und Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07 - Oracle; m.V.a. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rdn. 11; MünchKomm.InsO/Schumacher, 2. Aufl., Vorbem. vor §§ 85 bis 87 Rdn. 23
3) vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 - Dia-Rähmchen III; vgl. auch BGHZ 155, 371, 380; zum gesetzlichen Unterlassungsanspruch auch Jaeger/Windel, Groß-komm.InsO, § 85 Rdn. 39; K. Schmidt, Festschrift für Gerhardt, 2004, 903, 919
4) vgl. zum Nichtigkeitsverfahren im Patentrecht: BGH, Beschl. v. 17.1.1995 - X ZR 118/94, GRUR 1995, 394 - Aufreißdeckel; zum patentamtlichen Löschungsverfahren: BPatG, Beschl. v. 13.12.2006 - 29 W (pat) 149/03
8) BGH, Zwischen- und Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07 - Oracle; m.V.a. RGZ 64, 361, 362; 151, 279, 282 f.; BGH GRUR 1966, 218, 219 - Dia-Rähmchen III; BGH, Urt. v. 12.2.2004 - V ZR 288/03, NJW-RR 2004, 925; OLG Nürnberg NZI 2001, 91, 93; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 240 Rdn. 5; MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 240 Rdn. 18; Stein/Jonas/Roth aaO § 240 Rdn. 11; Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 85 Rdn. 9; a.A. bei objektiver Klagehäufung: Wieczo-rek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 240 Rdn. 13; Jaeger/Windel aaO § 85 Rdn. 26; Hess, InsO, § 85 Rdn. 32; MünchKomm.InsO/Schumacher aaO Vor-bem. vor §§ 85 bis 87 Rdn. 26; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 85 Rdn. 15
11) vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Tz. 15
13) Beschl. v. 13.05.2004 – 10 W (pat) 12/01
14) BPatG, Beschl. v. 26.06.2003, 10 W (pat) 95/99
15) , 16) BGH, Beschl. v. 15. Februar 2007 - I ZB 73/06; m.w.N.
17) BGH, Urt. v. 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04 - AG Weißenfels; m.V.a. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002
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