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verfahrensrecht:unmittelbarkeit_der_beweisaufnahme

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Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

§ 355 ZPO

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

Ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, verletzt den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör und kann von ihr ungeachtet der in § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen mit der sofortigen Beschwerde an-gefochten werden.1)

Es verstößt gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet.2)

Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei beantragt wird.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08
2)
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 190/08
3)
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 190/08; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421
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