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verfahrensrecht:tenor

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Tenor einer Entscheidung

Der Tenor einer Entscheidung über einen erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage beanspruchten Rechtsfolge aufgrund der vorgetragenen Tatsachen bei Schluss der mündlichen Verhandlung erwächst in Rechtskraft.

Auslegung der Urteilsformel

Urteilsformeln sind nach allgemeinen Grundsätzen auslegungsfähig und dabei sind insbesondere die Entscheidungsgründe heranzuziehen.1)

Bei Divergenzen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich die Urteilsformel maßgeblich, weil die Entscheidungsgründe ihrer Auslegung, nicht aber ihrer Änderung dienen.2)

Eine zwischen Tenor und Gründen eines Urteils bestehende Diskrepanz ist nicht durch Auslegung überbrückbar, wenn der Sinngehalt der Urteilsformel eindeutig und keiner Korrektur durch die Entscheidungsgründe zugänglich ist.3)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; m.w.N.
2)
BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit; m.V.a. BGH, Urt. v. 13.5.1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vor § 322 Rdn. 31
3)
i.d.S. BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - Ziehmaschinenzugeinheit
verfahrensrecht/tenor.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1