Teilurteil

§ 301 (1) ZPO

Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

Nach § 301 ZPO ist der Erlass eines Teilurteils nur zulässig, wenn dieses über einen aussonderbaren, einer selbstständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstands ergeht und die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Teil des Verfahrensgegenstands getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse nicht besteht. Dabei steht dem Erlass eines Teilurteils schon die bloße Möglichkeit entgegen, dass es in demselben Rechtsstreit, und sei es im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Beurteilungen kommt.1)

Ein Teilurteil darf daher nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im Teil- und im Schlussurteil – auch in Folge abweichender Bewertung des Sachverhalts durch das Rechtsmittelgericht – praktisch und theoretisch ausgeschlossen ist.2)

Eine Widersprüchlichkeit ist dabei nicht im Sinne eines Rechtskraftkonflikts zu verstehen. Vielmehr darf es, da § 301 ZPO die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit von Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten soll, auch nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen3). Deshalb darf die Entscheidung des Reststreits nicht die gleiche Vorfrage wie der (durch Teilurteil erledigte) Streit umfassen.4)

§ 301 (2) ZPO

Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

siehe auch

1) OLG Köln, Urt. v. 26.11.2010 - 19 U 70/10; m.V.a. BGH NJW 2009, 1824; 2004, 1452; 1999, 1035
2) OLG Köln, Urt. v. 26.11.2010 - 19 U 70/10; m.V.a. OLG Köln NJW-RR 1992, 908, 909
3) vgl. BGH NJW 2009, 1824; 1999, 1035; OLG Saarbrücken vom 05.06.2007 – 4 U 73/07 – Rn. 30, zitiert nach juris
4) OLG Köln, Urt. v. 26.11.2010 - 19 U 70/10; m.V.a. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 301 Rn. 7
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