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verfahrensrecht:subjektive_grenzen_der_rechtskraft

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Subjektive Grenzen der Rechtskraft (§ 325 ZPO)

Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur gegen die Parteien und ihre Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO). Ausnahmen aus dem gewerblichen Rechtsschutz: Die Vernichtung eines Schutzrechts im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist eine Gestaltungsentscheidung, die inter omnes wirkt. Dies gilt auch für die Teilvernichtung eines Schutzrechts nach §§ 22 II, 21 III PatG.

Grundsätzlich wirkt die Rechtskraft:

1) Zwischen den Parteien

2) Für und gegen die Rechtsnachfolger der Parteien. Voraussetzung: Die Rechtsnachfolge trat nach der Rechtshängigkeit ein.

Zu 2): Grundregel: Zugunsten des Rechtsnachfolgers wirkt die Rechtskraft immer.

Darüber hinaus gibt es noch eine Rechtskrafterstreckung wegen materieller Abhängigkeit (z. B. bei einer Bürgschaft).

Ausnahmen von den obigen Grundsätzen:

§ 55 IV S.1 MarkenG. Im Markenlöschungsverfahren wegen Verfalls oder wegen des Bestehens älterer Rechte tritt die subjektive Wirkung der Rechtskraft für den Rechtsnachfolger auch dann ein, wenn die Rechtsnachfolge vor der Rechtshängigkeit stattgefunden hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt dies sogar dann, wenn die Rechtsnachfolge vor der Klageerhebung erfolgte. Hier gilt also die maßgebliche rechtliche Zäsur der Rechtshängigkeit nicht.

Die Nichtigkeitsklage kann auch nach der Übertragung des Klagepatents gegen den zum Zeitpunkt der Klageerhebung ins Register Eingetragenen gerichtet bleiben (Tauchcomputer-Entscheidung). Am Tag der Erhebung der Nichtigkeitsklage sollte man unbedingt noch mal ins Register schauen, denn nur der ins Register Eingetragene ist passivlegitimiert (§ 81 I PatG).

Ein für ihn ungünstiges Urteil wirkt gegen den Rechtsnachfolger nach § 325 II ZPO nur dann, wenn dieser beim Erwerb der Sache in gutem Glauben war (§ 932 BGB). Eine Sache wird also grundsätzlich ohne Rechtskraft erworben, wenn der Erwerber in gutem Glauben war. Für den gewerblichen Rechtsschutz ist der Gutglaubensschutz ohne Relevanz, denn Rechte werden nach §§ 413, 398 BGB abgetreten und hierbei wird der gute Glaube nicht geschützt.

Ein Urteil, das einer Nichtigkeitsklage stattgibt, wirkt inter omnes.

Nachdem ein klageabweisendes Nichtigkeitsurteil ergangen ist, verkauft der Patentinhaber das Patent. Nunmehr geht der frühere Nichtigkeitskläger auf den Erwerber des Patents los. Wurde das Patent nach der Rechtshängigkeit aber vor der Rechtskraft übertragen, dann wirkt das klageabweisende Nichtigkeitsurteil auch zugunsten des Rechtsnachfolgers. Was dann passiert, wenn die Übertragung nach der Rechtskraft erfolgt, ist offenbar noch nicht entschieden. Das Urteil wirkt wohl dennoch, weil es positiv für den Rechtsnachfolger ist.

Es gibt wohl keine Rechtskrafterstreckung des Urteils gegen einen Bruchteilsgemeinschafter auf die Klage gegen einen anderen Bruchteilsgemeinschafter. Dies versteht sich schon dadurch, dass der eine Bruchteilsgemeinschafter möglicherweise eine Lizenz auf das Schutzrecht vergeben hat und der andere nicht.

siehe auch

verfahrensrecht/subjektive_grenzen_der_rechtskraft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1