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verfahrensrecht:streitwert_der_revision

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Streitwert der Revision

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat 1), bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung.2)

Für die Bewertung sind der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die bis dahin vom Kläger vorgebrachten Anknüpfungstatsachen maßgeblich,3)

Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel.4)

Auf einen höheren Streitwert und eine damit einhergehende höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei daher bereits in den Vorinstanzen hinzuweisen. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen.5)

Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte mit erstmaligem Vorbringen zu seiner Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn er den entsprechenden Vortrag ohne weiteres bereits in den Vorinstanzen hätte halten können.6)

Wendet sich die beklagte Parteien mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung.7))

Ist der Streitwert vom Landgericht und vom Berufungsgericht entsprechend den Angaben des Klägers festgesetzt worden und hat der Kläger die Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden.8)

Insbesondere ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten9). Dies gilt vor allem dann, wenn die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar ausdrücklich die Festsetzung eines niedrigeren Wertes angeregt hat.10)

siehe auch

1)
vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, juris Rn. 22
2) , 3)
BGH, Beschl. v. 15. April 2021 - I ZR 23/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZA 13/20, juris Rn. 4
4)
BGH, Beschl. v. 15. April 2021 - I ZR 23/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7
5)
BGH, Beschl. v. 15. April 2021 - I ZR 23/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7
6)
BGH, Beschl. v. 19. April 2018 - I ZR 139/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZR 195/14, juris Rn. 9
7)
st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v.v 5. Februar 2015 - I ZR 106/14 oder Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN
8)
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I ZR 115/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11 Rn. 1; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4
9)
BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3, juris; BGH, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4
10)
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I ZR 115/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14 Rn. 5, juris
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