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verfahrensrecht:streitgenossenschaft_bei_rechtsgemeinschaft_oder_identitaet_des_grundes

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Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

§ 59 ZPO

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

siehe auch

§ 66 ZPO → Nebenintervention

verfahrensrecht/streitgenossenschaft_bei_rechtsgemeinschaft_oder_identitaet_des_grundes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1